04.09.2009 | Steigerungsfaktor
Sind methoden- oder verfahrenspezifische Umstände bei der Faktorbestimmung relevant?
Frage: „Bei einem unserer Patienten akzeptiert der Kostenträger nicht die methodenspezifische Begründung bei Verwendung von Bracketsystemen mit verkleinerter Basis. Ist das korrekt? Wenn nicht, gibt es Urteile, die eine methodenspezifische oder verfahrensbezogene Faktorerhöhung bejahen?“
Antwort: Grundlage der Gebührenbestimmung ist § 5 Abs. 2 Satz 1 der GOZ. Danach hat der Zahnarzt die Gebühren „nach billigem Ermessen“ zu bestimmen. Dabei hat er Schwierigkeiten, Zeitaufwand und die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Der Zahnarzt ist verpflichtet, seiner Gebührenbemessung eine „individuelle Bewertung“ des Einzelfalls zugrundezulegen. Unzulässig ist die generelle Anwendung eines einheitlichen, an den durchschnittlichen Erfahrungssätzen orientierten Steigerungssatzes. Die Ermessensausübung muss sich grundsätzlich auf jede einzelne Leistung beziehen und nicht auf den gesamten Behandlungsfall. Gleichwohl können sich die vom Zahnarzt anzuwendenden Bemessungskriterien auf alle in einem Behandlungsfall erbrachten Leistungen gleichmäßig auswirken, so dass zulässigerweise auch für alle erbrachten Leistungen der gleiche Steigerungssatz anwendbar ist. Die Anwendung eines einheitlichen Steigerungssatzes wird nur dann nicht den Anforderungen der GOZ gerecht, wenn er nicht auf einer tatsächlichen Ermessensausübung beruht.
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