01.12.2005 | Wurzelbehandlung im Notdienst
Nicht alle Wurzelkanäle in 1. Sitzung gefunden – GOZ-Nrn. 239 und 241 auch für die 2. Sitzung?
Frage: „In der letzten Ausgabe haben Sie Gründe für den wiederholten Ansatz der GOZ-Nr. 241 erläutert. Bei mir ergab sich nun folgender Fall:
Im Notdienst musste eine Wurzelbehandlung eingeleitet werden. Aufgrund der Anatomie und der starken Infektion konnten nicht alle Kanäle aufgefunden werden. Eine weitere Aufbereitung aller Kanäle in einer zweiten Sitzung war daher nötig. Die GOZ-Nrn. 239 und 241 fielen somit ein zweites Mal an. Laut Versicherung unseres Patienten sind die Nrn. 239 und 241 in einem Behandlungsfall lediglich einmal berechenbar.
Außerdem wird moniert, dass die Berechnung der Nr. 203 für die Anwendung der Lupenbrille nicht statthaft sei. Ist die Versicherung im Recht?“
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