03.02.2010 | Zahnersatz
Abnahme und Wiederbefestigung einer Brückenkonstruktion: Abrechnung?
Frage: „Eine Patientin hat eine Brückenkonstruktion von 22 auf 26 im Jahr 2006 in einer anderen Praxis bekommen. Dabei waren 22, 23, 24 und 25 überkront (24, 25 auf Implantaten), 26 war ein Brückenglied, 23 mit Schraube. Über den Implantaten sind Hülsen wie Innenteleskope. 23 hat keines, aber eine Schraube zum Befestigen. Wie kann die Abnahme und Wiederbefestigung ohne Zementieren abgerechnet werden?“
Antwort: Die Abnahme und Wiederbefestigung von definitivem Zahnersatz wird bei Einzelkronen mit der GOZ-Nr. 231 (Wiedereingliederung einer Einlagefüllung oder Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz) und bei Brücken mit der GOZ-Nr. 511 (Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion) berechnet. Dies gilt auch für die Abnahme und Wiederbefestigung einer Suprakonstruktion. Dies entspricht einer Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer vom 3. Dezember 2004, in der es heißt: „Die GOZ-Nrn. 229, 231 und 511 sind für die Abnahme und Wiederbefestigung bedingt abnehmbarer Suprakonstruktionen berechnungsfähig. Müssen zusätzlich am Implantatkörper Sekundärteile ausgewechselt werden, so ist die GOZ-Nr. 905 zusätzlich abrechenbar.“