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  • 08.01.2009 | Zahnersatz

    Abrechnung der Einbeziehung eines vorhandenen Kugelknopfankers in eine neue Prothese?

    Frage: „Bei einem unserer Privatpatienten ist eine neue Prothese mit Teleskopkrone auf Zahn 34 geplant. Der Zahn 43 weist eine Wurzelstiftkappe mit Kugelknopfanker auf und soll durch eine neue Matrize, die in die Prothesenbasis eingearbeitet wird, in die Verankerung des Zahnersatzes einbezogen werden. Wie wird der Einbau dieser Matrize abgerechnet? Der alleinige Ansatz der GOZ-Nr. 508 erscheint uns sehr gering bewertet zu sein.“  

     

    Antwort: Grundsätzlich gilt, dass die Erneuerung der kompletten Matrize oder Patrize eines Verbindungselements den Ansatz der GOZ-Nr. 508 - und nicht etwa der GOZ-Nr. 509 - auslöst. Hinzu kommt bei nachträglichem Einbau in die Prothesenbasis die GOZ-Nr. 526. Diese entfällt in Ihrem Fall jedoch, da es sich ja nicht um Maßnahmen zur Wiederherstellung einer vorhandenen Prothese, sondern um eine komplette Neuanfertigung handelt.  

     

    Sie können daher für die Einarbeitung der Kugelknopfanker-Matrize tatsächlich nur die GOZ-Nr. 508 berechnen. Dabei ist es Ihnen natürlich unbenommen, den besonderen Aufwand, der mit der Erzielung einer präzisen Passung der Matrize auf der vorhandenen Patrize zweifellos verbunden ist, durch eine entsprechende Erhöhung des Steigerungsfaktors geltend zu machen.