01.12.2006 | Zahnersatz
Abrechnung der GOZ-Nr. 504 für eine Teleskopkrone auf einem Implantat nicht zulässig?
Frage: „Eine Beihilfestelle lehnt es ab, die Abrechnung der GOZ-Nr. 504 für eine Teleskopkrone auf einem Implantat zu erstatten – mit der Begründung, es gebe ja schließlich die GOZ-Nr. 500. Ist die Beihilfestelle im Recht? Gibt es dazu bereits Gerichtsurteile oder Stellungnahmen der Zahnärztekammern?“
Antwort: Zweifellos ist die Beihilfestelle hier im Unrecht. Denn die GOZ-Nr. 500 beinhaltet nur eine einfache Krone, während das charakteristische Merkmal einer Teleskopkrone ja gerade darin besteht, dass es sich um eine Doppelkrone mit Friktion zwischen dem Primär- und Sekundärteil handelt. Wird die Teleskopkrone, was in Ihrem Fall wohl zutrifft, als Verbindungselement zwischen dem Implantat und einem herausnehmbaren Zahnersatz verwendet, so ist sie hierfür durchaus geeignet, was naturgemäß für eine Krone nach der GOZ-Nr. 500 gar nicht zutreffen kann.
Wichtig ist, dass die Teleskopkrone individuell hergestellt wird, dass es sich also nicht etwa um ein vorgefertigtes Element handelt. Ist dies der Fall, so kann neben der Nr. 504 für die eigentliche Krone auch noch die Nr. 508 für die Verbindungsfunktion berechnet werden (Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. September 1993, Az: 11 Sa 890/91). Zu beachten ist jedoch, dass diese Kombination möglicherweise nicht beihilfefähig ist.
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