01.04.2006 | Zahnersatz
Abrechnung der Prothesenreinigung nach BEB?
Frage: „Die Beihilfestelle unseres Patienten erkennt die Abrechnung der Prothesenreinigung nach BEB im Rahmen der PZR nicht an. Unsere Zahnärztekammer dagegen empfiehlt weiterhin die Abrechnung über BEB. Wer ist im Recht?“
Antwort: Die Prothesenreinigung ist weder in der GOZ noch in der GOÄ beschrieben. Ursache dafür ist, dass diese Leitung keine medizinische Notwendigkeit besitzt. In den Gebührenverzeichnissen sind nur medizinisch notwendige Leistungen beschrieben. Der privat abrechnende Zahnarzt muss diese Leistung also abweichend von der GOZ – in diesem Fall als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 GOZ – schriftlich mit dem Patienten vereinbaren. Dabei kalkuliert er das benötigte Honorar, ohne eine Gebührenziffer oder einen Steigerungssatz heranzuziehen, sowie die eventuell erforderlichen zahntechnischen Leistungen und Materialkosten.
Die BEB als zahntechnisches Leistungsverzeichnis kennt eine entsprechende Ziffer: Unter der Nr. 8123 ist das Säubern und Polieren einer Prothese beschrieben. Das stellt keinen Widerspruch zu den vorherigen Ausführungen dar, weil der Zahntechniker auch Wunschleistungen über den üblichen Weg in Rechnung stellen kann.
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