04.12.2009 | Zahnersatz
Abrechnung von Locatoren und Festzuschüsse?
Frage: „Bei einer Patientin wurde vor einem Jahr eine totale UK-Prothese angefertigt. Auf Grund des schlechten Sitzes der Prothese (atrophierter Kiefer) ließ sie sich regio 33, 43 Implantate einsetzen. Die Locator (nur Sekundärteile) wurden in die vorhandene Prothese eingearbeitet sowie nochmal unterfüttert. Welche Gebührennummern und welche Festzuschüsse können angesetzt werden?“
Antwort: Liegt bei der Patientin ein Ausnahmefall im Sinne der Zahnersatz-Richtlinie 36b vor (Atrophierter zahnloser Kiefer), so erhält sie den Festzuschuss 7.7 (Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, Umgestaltung einer vorhandenen Totalprothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines zahnlosen atrophierten Kiefers, je Prothesenkonstruktion) von der Krankenkasse, der über die KZV abgerechnet wird.
Als Gebühren kommen zum Ansatz: die Bema-Nr. 100bi (Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese größeren Umfanges, mit Abformung), die GOZ-Nr. 503 und die GOZ-Nr. 508 für die Locatoren. Zur GOZ-Nr. 503 bei Locatoren gibt es allerdings verschiedene Auffassungen; dies sollten Sie zuvor mit Ihrer Zahnärztekammer klären.
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