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  • 01.07.2006 | Zahnersatz

    Bei mehreren Schraubenaufbauten GOZ-Nr. 219 mehrfach berechenbar?

    Frage: „Der Zahn 36 eines unserer Patienten soll vor der Überkronung mit je einem Schraubenaufbau in der mesialen und der distalen Wurzel versehen werden. Beide Aufbauten werden dann mit einer zusammenhängenden Kompositfüllung umgeben. Was können wir abrechnen?“  

     

    Antwort: Für die „Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch gegossenen Aufbau mit Stiftverankerung oder Schraubenaufbau zur Aufnahme einer Krone“ rechnet man die GOZ-Nr. 219 ab. Diese ist bei Verwendung mehrerer Aufbauschrauben entsprechend deren Anzahl – im geschilderten Fall also zweimal – ansatzfähig. Schließlich ist im Leistungstext nur von einem Schraubenaufbau (Singular!) die Rede. Außerdem erfordert das Einbringen einer weiteren Schraube noch einmal denselben und damit insgesamt den doppelten Zeitaufwand. Die zusammenhängende plastische Füllung zur Ummantelung der koronalen Schraubenanteile berechtigt dagegen nur einmal zum Ansatz der GOZ-Nr. 218.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 17 | ID 88956