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  • · Endodontie

    Revision einer Wurzelkanalfüllung am endodontisch behandelten Zahn 46 ‒ ein Praxisfall

    Bild: ©MQ-Illustrations - stock.adobe.com

    von Isabel Baumann, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de

    | Bei der Revision endodontisch behandelter Zähne werden bereits gefüllte Wurzelkanäle erneut aufbereitet (z. B. wegen Reinfektionen und/oder insuffizienten Wurzelfüllungen). Revisionen sind grundsätzlich indiziert, wenn die Erstbehandlung keinen bzw. keinen dauerhaften Erfolg hatte. Anlass für die Revision einer vorhandenen Wurzelfüllung können z. B. apikale Aufhellungen, Fistelbildungen oder pulpitische Beschwerden sein. Dieser Praxisfall erläutert die Abrechnung einer Endo-Revision. |

    Inhalt der Nr. 2410 GOZ allein ist für Revision unzureichend

    Grundsätzlich wird die Aufbereitung eines Wurzelkanals im Rahmen einer Revision nach Nr. 2410 GOZ berechnet (PA 07/2019, Seite 4). Allerdings gehen die Arbeitsschritte einer Revision über den Leistungsumfang der Nr. 2410 GOZ hinaus. Die Nr. 2410 GOZ umfasst u. a. das Entfernen von weichem Pulpengewebe aus dem Kanal und das mechanische Abtragen der Wurzelkanalwand. Bevor dies jedoch bei einem bereits endodontisch behandelten Zahn möglich ist, muss zuerst die vorhandene Wurzelfüllung entfernt werden. Erst danach kann das Wurzelkanalvolumen mechanisch vergrößert werden.

     

    Das Entfernen einer vorhandenen Wurzelfüllung ist zwar eine eigenständige Leistung, aber weder in der GOZ noch im für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ enthalten. Daher ist diese Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Gleiches gilt u. a. für folgende weitere Leistungen, die im Rahmen einer Wurzelkanalrevision anfallen können: