01.02.2008 | Zahnersatz
Musterschreiben zur Nebeneinanderberechnung der GOZ-Nrn. 218 und 219
Nachdem es im Bema nun seit dem Jahr 2004 möglich ist, neben konfektionierten Stift- oder Schraubenaufbauten (Bema-Nr. 18a) Aufbaufüllungen abzurechnen, kommt es bei dieser Abrechnungsvariante in der Privatliquidation immer noch zu Erstattungsproblemen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Erstattung einer Nebeneinanderberechnung der GOZ-Nrn. 218 und 219 im Rahmen der Beihilfe aufgrund entsprechender Beihilferegelungen ausgeschlossen ist. Allerdings darf – was immer noch oft geschieht – die Erstattungsfähigkeit nicht mit der Abrechenbarkeit gleich gesetzt werden. Die Beihilfevorschriften gelten allein für den Patienten und nicht für den Zahnarzt.
Die meisten privaten Kostenerstatter weigern sich allerdings ebenfalls, neben Stift- und Schraubenaufbauten auch die Aufbaufüllungen zu erstatten. Gründe dafür sind sicherlich fehlende Urteile zu dieser Problematik sowie die unterschiedlichen Auslegungen der Gebührenordnung.
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