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  • 07.07.2011 | Zahnersatz

    Praktische Hinweise zum Vorgehen bei der Planung von andersartigem Zahnersatz

    Bei der Versorgung eines gesetzlich versicherten Patienten mit Zahnersatz stellt sich die oftmals komplexe Behandlungsplanung für den behandelnden Zahnarzt möglicherweise schwierig dar. Die schriftliche Umsetzung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben ist eine weitere Herausforderung. Dieser Beitrag zeigt auf, wie Sie hierbei vorgehen sollten.  

    Die gesetzlichen Vorgaben

    In der Vereinbarung zwischen der KZBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen über die Versorgung mit Zahnersatz vom 1. Juli 2005 heißt es:  

     

    Vereinbarung über die Versorgung mit Zahnersatz (Auszug aus BMV-Z Anlage 3 bzw. EKV-Z Anlage 4)

    „Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage beigefügten Muster (Teil 1 und Teil 2) zu erstellen. Der Teil 2 ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden.“  

     

    Der Heil- und Kostenplan für den gesetzlich versicherten Patienten muss vor Behandlungsbeginn von der Krankenkasse geprüft und genehmigt werden, sonst verliert der Patient seinen Anspruch auf den Festzuschuss. Im Falle einer andersartigen Versorgung erfolgt die Kennzeichnung „D“ für Direktabrechnung auf dem Heil- und Kostenplan, was bedeutet, dass die Krankenkasse den Festzuschuss direkt an den Versicherten auszahlt.  

    Trennung zwischen Zahnersatz- und Begleitleistungen bei andersartiger Versorgung

    Die zuvor genannten Vorgaben dürfen jedoch nicht dazu führen, dass bei einem gesetzlich versicherten Patienten eine grundlegende umfangreiche Gebiss-Sanierung auf dem für Zahnersatz vorgeschriebenen Heil- und Kostenplan vollständig zusammengefasst wird.