05.05.2009 | Zahnersatz
VG Aachen: GOZ-Nr. 508 kann neben der GOZ-Nr. 504 abrechenbar sein
Mit Urteil vom 17. März 2009 hat das Verwaltungsgericht (VG) Aachen entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen die GOZ-Nr. 508 neben der GOZ-Nr. 504 abrechenbar und somit beihilfefähig ist.
Der Fall
Das Gericht hatte über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine zahnärztliche Behandlung zu entscheiden. Im Rahmen der prothetischen Versorgung wurden Kronen als Resilienzteleskope mit Retentionsrillen ausgefertigt. Mit Blick hierauf setzte die behandelnde Zahnärztin die GOZ-Nr. 508 neben der GOZ-Nr. 504 an. Diesbezüglich verweigerte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) jedoch die Beihilfe mit der Begründung, das Sekundärteil einer Teleskopkrone sei kein Verbindungselement im Sinne der Gebührenposition GOZ-Nr. 508. Dies ergebe sich aus einem Erlass des Finanzministeriums vom 19. August 1998. Demnach sei die GOZ-Nr. 508 neben der Nr. 504 beihilferechtlich nicht ansatzfähig.
Das Urteil
Das Gericht sah dies anders und gab dem Beihilfeberechtigten Recht. Das VG erklärt den Ansatz der Gebührenposition GOZ Nr. 508 für gerechtfertigt, wenn die Teleskopkronen durch zusätzliche Halte- oder Verbindungselemente ergänzt werden, insbesondere zusätzlich Retentionsmechanismen wie Riegel, Friktionsstifte, Federn etc. oder die Ausgestaltung als Resilienzteleskop hinzutreten. In diesen Fällen seien Primär- und Sekundärkrone nicht durch einfache Friktion verbunden, sondern es seien zusätzliche Retentionsmöglichkeiten geschaffen worden.
Der Verweis des LBV auf einen entgegenstehenden Erlass sei in diesem Zusammenhang ohne Belang, da er mit der vom Gericht vorgenommenen Auslegung der maßgeblichen Vorschriften der Gebührenordnung nicht zu vereinbaren ist.
Praxishinweise
Mit der Entscheidung setzt das Gericht einen weiteren Kontrapunkt gegen die entsprechende Erstattungspraxis von Beihilfestellen. Die Nebeneinanderabrechnung der GOZ-Nr. 508 und Nr. 504 wird unter anderem auch durch folgende Urteile bestätigt: VG Saarlouis (Az: 3 K 158/08), Amtsgericht Speyer (Az: 2 C 964/90), Amtsgericht München (Az: 1154 C 8591/91) sowie Amtsgericht Bonn (Az: 12 C 570/92). Im Übrigen bestätigt die Entscheidung des VG Aachen einmal mehr, dass etwaige „Erlasse“ der Verwaltung für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit völlig unmaßgeblich sind.
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