01.08.2007 | Zahnersatz
Wie können wir eine Abformung unter Verwendung von Trennfolie abrechnen?
Frage: „Wir verwenden für unsere Präparationsabformungen eine Trennfolie. Diese wird bei der Präparation auf den Vorabdruck gelegt, da der Abdruck für die zweite Abformung nur noch gering beschnitzt werden muss. Können wir dafür die Bema-Nr. 98a bei GKV-Patienten und die GOZ-Nr. 517 für Privatpatienten berechnen?
Antwort: Die Bema-Nr. 98a können Sie dafür bei GKV-Patienten nicht berechnen. Laut Abrechnungsbestimmung der Bema-Nr. 98a darf die Gebühr nur für individuelle Abformungen abgerechnet werden, wenn der übliche Löffel nicht ausreicht. Dies gilt allerdings nicht bei der Versorgung mit einer Einzelkrone nach Bema-Nr. 20. Die zusätzliche Berechnung von vertragszahnärztlichem Honorar bei der Anwendung besonderer Abdruckmethoden bzw. Abdruckverfahren ist nicht möglich.
Wird allerdings ein individueller Abdrucklöffel auf Grund der bestimmten Abformmethode angefertigt, können Sie dafür die BEL II-Nr. 0211 (individueller Löffel) abrechnen. Zusätzlich ist auf dem Eigenlaborbeleg der Vermerk „ohne 98a“ zu dieser BEL-Position aufzubringen. Da die Trennfolie allerdings lediglich dazu dient, die Bearbeitung des Vorabdrucks zu umgehen, kann nach unserer Auffassung hierfür auch nicht die BEL-Position 0211 angesetzt werden.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig