01.06.2007 | Zahnersatz
Wiederherstellungs-Maßnahmen für Zahnersatz bei GKV-Patienten: Anwendung der GOZ
Durch die Einführung des Festzuschuss-Systems wird die GOZ regelmäßig bei der Berechnung von Leistungen zur Versorgung von GKV-Patienten mit Zahnkronen, Zahnersatz und Suprakonstruktionen angewendet. Das gilt für gleich- und andersartige Leistungen sowie für Leistungen, für die der Patient keinen Anspruch auf Festzuschüsse hat. Auch bei Wiederherstellungs-Maßnahmen gibt es Leistungen, die über das hinausgehen, was im Bema und in den Zahnersatz- bzw. Festzuschuss-Richtlinien als Regelversorgung beschrieben ist. Wie in diesen Fällen die GOZ – ggf. neben dem Bema – anzuwenden ist, ist Gegenstand dieses Beitrages.
Teil 1: Wiederherstellungsmaßnahmen bei herausnehmbaren Prothesen und Unterfütterungen
Herausnehmbare Prothesen mit Kunststoffbasis sind in den meisten Fällen eine Regelversorgung. Daher findet sich hier selten Raum für die Anwendung der GOZ. Ähnliches gilt für Interimsprothesen – es sei denn, diese wird beispielsweise auf Wunsch des Patienten anstelle einer festsitzenden Versorgung durchgeführt. Ausnahmen sind auch vorstellbar, wenn die Prothese selbst sehr aufwändig hergestellt wurde (wie zum Beispiel die Prothese nach Gutowski, die laut Aussage der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung eine gleichartige Leistung ist).
Beispiel 1: Indirekte Unterfütterung einer Prothese nach Gutowski
Wird nun beispielsweise eine solche Gutowski-Prothese indirekt unterfüttert, stellt diese Maßnahme eine gleichartige Versorgung dar. Finden in diesem Zusammenhang umfangreiche funktionsanalytische Leistungen statt, so übersteigt die Maßnahme wiederum das Wirtschaftlichkeitsgebot.
Festzuschuss: Befund-Nr. 6.7 | Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem totalem Zahnersatz/Deckprothese, je Kiefer |
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Abrechnung: |
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GOZ-Nr. 528 | Vollständige Unterfütterung einer Prothese |
GOZ-Nr. 800 ff. | FAL/FTL-Leistungen |
BEL-Nr. 001-0 | Modell |
BEL-Nr. 0112 | Fixator |
BEB-Nr. 8002 | Basis unterfüttern |
BEB-Nr. 8123 | Prothese säubern und polieren |
Beachten Sie, dass die FAL/FTL-Leistungen (GOZ-Nrn. 800 ff.) keine Zahnersatz-Leistungen sind und somit nicht rechtswirksam mit dem Formblatt „Heil- und Kostenplan Teil II“ vereinbart werden können.
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