01.05.2007 | Zahntechnische Leistungen
Abrechnung zahntechnischer Leistungen bei einer implantatgetragenen Krone
Bei der Abrechnung von zahntechnischen Leistungen wird nach wie vor viel Honorar verschenkt. Dies gilt gerade auch bei Versorgungen mit Suprakonstruktionen, weil selbst bei gesetzlich Versicherten die neu eingeführten BEL-Leistungen nur in zwei Ausnahmefällen zu berechnen sind. In allen anderen Fällen erfolgt die Berechnung einer Suprakonstruktion ausschließlich zum Beispiel nach der Bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEB). Das folgende Beispiel erläutert die korrekte zahntechnische Abrechnung einer implantatgetragenen Krone nach BEB.
Abrechnung bei einem GKV-Patienten nach BEL oder BEB?
Wichtig zu wissen ist, dass die neu im BEL II aufgenommenen Leistungen für Suprakonstruktionen bei gesetzlich versicherten Patienten nur bei zwei Fallgruppen berechnet werden müssen. Diese sind:
a) bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind, b) bei atrophiertem zahnlosen Kiefer.
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