01.01.2007 | Zielleistung
Abrechnung der Nr. 2650, obwohl der Zahn noch nicht voll entwickelt war?
Frage: „Mal wieder haben wir Ärger mit einer privaten Krankenversicherung. Diese behauptet, die Nr. 2650 sei nicht abrechenbar, weil der Zahn noch nicht ´voll entwickelt´ sei. Tatsache aber ist, dass der Zahn erheblich nach lingual verlagert war, so dass wir es durchaus als gerechtfertigt ansahen, dafür auch die Nr. 2650 abzurechnen. Des Weiteren sei die Nr. 2675 – wir begründeten die Abrechnung mit ´Verhinderung der Abflachung des Vestibulums´– in dem Zusammenhang nicht abrechenbar. Die Standardbegründung dafür lautet: Zielleistungsprinzip. Ist das rechtens?“
Antwort: Die GOZ sieht für die Entfernung eines retinierten, eines impaktierten oder eines tiefverlagerten Zahnes durch Osteotomie den Ansatz der Nr. 304 vor. Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 2650 ist die Entfernung eines extrem verlagerten oder retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen.
Die GOÄ-Nr. 2650 wird zuzüglich des OP-Zuschlages nach GOÄ-Nr. 443 berechnet. Gegenüber der entsprechenden Gebührenposition aus der GOZ (Nr. 304), die von der Entfernung eines retinierten, impaktierten oder tief verlagerten Zahnes durch Osteotomie ausgeht, muss hier der Zahn extrem verlagert sein. Zudem müssen zu seiner Entfernung umfangreiche Osteotomie und gefährdete anatomische Nachbarstrukturen vorhanden sein. Sind diese Bedingungen gegeben, muss der Zahnarzt auf die GOÄ-Nr. 2650 ausweichen; die GOZ bietet keine entsprechende Gebührenposition.
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