01.09.2006 | Zielleistungsprinzip
Bundesgerichtshof konkretisiert Zielleistungsprinzip zu Gunsten der Einzelabrechnung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer Entscheidung vom 16. März 2006 (Az: III ZR 217/05 – Urteil unter www.iww-onlineservice.deAbruf-Nr. 060920) mit der Auslegung des so genannten Zielleistungsprinzips befasst, das in § 4 Abs. 2a der GOÄ bzw. § 4 Abs. 2 Satz 2 der GOZ verankert ist. Zwar ging es in dem Urteil allein um Gebührenpositionen der GOÄ, allerdings liefert die Entscheidung allgemeine Kriterien zur Abgrenzung von Ziel- und Teilleistungen.
Hintergrund
Streitpunkt war die Abrechnung einer Hallux-Valgus-Operation. Im Wesentlichen ging es um die Frage, ob die GOÄ-Nr. 2297 als Zielleistung anzusehen war, die eine Reihe weiterer operativer Einzelschritte bereits enthält. In § 4 Abs. 2a GOÄ ist nämlich – im Gegensatz zur GOZ – bestimmt, dass das Zielleistungsprinzip bei operativen Leistungen auch die jeweils methodisch notwendigen operativen Einzelschritte umfasst.
Die Entscheidung
Der BGH hat hinsichtlich des Verhältnisses zweier Leistungen zueinander zunächst klargestellt, dass für die Beurteilung nicht allein auf die Begrifflichkeit abgestellt werden kann. Vielmehr muss zusätzlich gefragt werden, in welchem Sinnzusammenhang die jeweiligen Leistungsbeschreibungen zueinander stehen und wie sie vom Verordnungsgeber bewertet sind. Das Gebührenverzeichnis beschreibe im Grundsatz nur (einzelne) Leistungen, ohne einer bestimmten ärztlichen Methode zu folgen oder die Ausführung der Leistung festzulegen.
Im konkreten Fall war nach Ansicht des Gerichts eine bestimmte Leistung (GOÄ-Nr. 2260) schon deshalb nicht Bestandteil der angeblichen Zielleistung (GOÄ-Nr. 2297), weil die inhaltliche Beschreibung der „Teilleistung“ weiter ging als die der „Zielleistung“. Konsequenz: Je umfangreicher oder eigenständiger der Inhalt eines Leistungstextes im Verhältnis zur „Zielleistung“ ist, desto eher gilt das Prinzip der selbstständigen Abrechnung.
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