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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    Krankenkasse muss den Versicherten Auskunft über Weitergabe medizinischer Daten erteilen

    | Eine bei der AOK Rheinland-Pfalz versicherte Patientin beantragte Auskunftserteilung darüber, ob und welche über sie gespeicherten Sozialdaten die AOK an welche Empfänger mit welchen Medien weitergegeben habe. Die Patientin behauptete, die AOK habe die medizinischen Daten über das Internet versandt, medizinische Daten an eine Stadtverwaltung weitergegeben und Daten ohne Erlaubnis an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Da die AOK sich weigerte, die Auskünfte zu erteilen, reichte die Patientin Klage ein. |

     

    Die Entscheidung der Sozialgerichte

    Das Sozialgericht hat die zunächst auf Entscheidung über den Auskunftsanspruch und nach dessen Ablehnung auf Erteilung der Auskunft gerichtete Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die Berufung zurückgewiesen: Der erforderliche Verwaltungsaufwand, um Auskunft über die nicht automatisiert gespeicherten Daten zu erteilen, erscheine gegenüber dem Informationsinteresse als unverhältnismäßig. Es sei Sache der Patientin, ihr Begehren auf eine mit verhältnismäßigem Aufwand zu erteilende Auskunft zu beschränken. Ihr Auskunftsantrag sei rechtsmissbräuchlich. Sie wecke den Verdacht, die AOK durch eine Überflutung mit Anträgen schikanieren zu wollen, verweigere deren Spezifizierung und betreibe eine Vielzahl von Parallelverfahren mit ähnlicher Intensität.

     

    Die Entscheidung des Bundessozialgerichts

    Dieser Auffassung schloss sich das Bundessozialgericht im Urteil vom 13. November 2012 (B 1 KR 13/12 R) allerdings nicht an: Es entschied, dass die Versicherten ein verfassungsrechtlich fundiertes Recht auf eine Auskunft haben. Das Revisionsverfahren wurde daher an das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit der Vorgabe zurückgewiesen, dem Anspruch der Versicherten auf Auskunft stattzugeben.

    Quelle: ID 36772040