· Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
Unvollständiger Heil- und Kostenplan kann zu verringerten Honoraransprüchen führen
| Bei der Aufstellung des Heil- und Kostenplans sollte der Zahnarzt sehr sorgfältig sein. Wie das Oberlandesgericht ( OLG) Koblenz mit Urteil vom22. Februar 2012, Az: 5 U 707/10 (Abruf-Nr. 121408 ) entschieden hat, kann der Patient die Rechnung kürzen, wenn der Zahnarzt im Heil- und Kostenplan abzuziehende Kassenleistungen nicht aufgeführt hat. |
Der Fall
Eine Zahnärztin stellte für die Versorgung mit einer Ober- und Unterkiefer-Teleskopprothese insgesamt rund 16.000 Euro in Rechnung. Der Patient zahlte pauschal nur 10.000 Euro. Begründung: Die Prothetik sei mangelhaft gewesen und Abhilfe durch die Zahnärztin verweigert worden. Im Verfahren stellte ein zugezogener Gutachter fest, dass dem Patienten Kosten auferlegt wurden, für die eigentlich die Krankenkasse einstandspflichtig war.
Die Entscheidung
Auf die Klage der Abrechnungsstelle gegen die Patientin entschied das OLG, dass mit der Zahlung der 10.000 Euro sämtliche Ansprüche abgegolten sind. Denn die Rechnungen seien deutlich überhöht gewesen. Die Zahnärztin habe überflüssige oder nicht ohne Weiteres vergütungsfähige Positionen berechnet. Zudem habe der Heil- und Kostenplan die - neben der Prothetik - angezeigte und durchgeführte Zahnsanierung nicht ausreichend abgebildet. Daher hätte die Krankenkasse bei korrekter Aufstellung im Heil- und Kostenplan in größerem Umfang für Leistungen aufkommen müssen.
FAZIT | Der Fall zeigt anschaulich, dass der Zahnarzt Honoraransprüche verlieren kann, wenn er einen unvollständigen Heil- und Kostenplan einreicht. Der Patient kann sich darauf berufen, dass er bei korrektem Heil- und Kostenplan durch die Zahlungspflicht der Krankenkasse einen geringeren Eigenanteil gehabt hätte. |