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  • · Analogabrechnung

    Entfernen frakturierter Wurzelkanalinstrumente als Analogleistung ‒ wie reagieren Kostenträger?

    Bild: ©Alexandr Mitiuc - stock.adobe.com

    von Sabine Schmidt, Deutsches Zahnärztliches Rechenzentrum (DZR), Stuttgart

    | Im Rahmen einer Endotherapie bzw. Wurzelkanalrevision können selbst unter größter Sorgfalt Wurzelkanalinstrumente im Kanal frakturieren. Gelegentlich stellen sich auch Patienten in der Praxis vor, bei denen nach röntgenologischer Kontrolle diagnostiziert wurde, dass sich noch ein frakturiertes Wurzelkanalinstrument im Wurzelkanal befindet. Die Frage ist, wie diese zeitaufwendige Entfernung berechnet werden kann? |

    Häufig sehr zeitaufwendige Leistung

    Die Entfernung von Wurzelkanalinstrumenten ist in der Regel medizinisch notwendig und fordert häufig einen sehr hohen Zeitaufwand sowie ein hohes Maß an zahnärztlicher Fähigkeit ‒ ggf. unter Heranziehung eines Mikroskops. Sowohl die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) als auch die DGET (Deutsche Gesellschaft für Endodontologie und zahnärztliche Traumatologie) empfehlen die Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ. Auch das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen hat sich per Beschluss Nr. 8 zu dieser Thematik geäußert:

     

    • Beschluss Nr. 8 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen

    „Die Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente aus dem Wurzelkanalsystem stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2300 (Entfernung eines Wurzelstiftes) für angemessen.“