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  • · Auskunftspflicht

    Darf eine PKV Detailangaben zu Implantatmaterialien nach Rechnungslegung fordern?

    Bild: ©Garo - stock.adobe.com

    von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de

    | Seit vielen Jahren fordern private Krankenversicherungen (PKVen) einen Einzelkostennachweis bzw. einen Einkaufsbeleg für Implantate und andere hochpreisige Implantatteile. Eine rechtliche Bestimmung diesbezüglich existiert jedoch weder in der GOZ noch in der GOÄ. |

    § 10 GOZ: Rechnung

    Nach § 10 Abs. 2 Satz 6 GOZ muss die Rechnung u. a. folgende Anforderungen erfüllen: „... bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien.“ Es müssen somit entweder in der Leistungserfassung, auf einem Materialbeleg oder auf einem Laborbeleg die einzelnen berechenbaren Materialien mit Bezeichnung, Anzahl und Bruttopreis aufgeführt werden. Eine Forderung, der Honorarrechnung einen Einzelkostennachweis bei Materialberechnung beizufügen, wurde trotz Kenntnis der Problematik nicht in die GOZ integriert. Der Hinweis in § 12 Abs. 2 S. 5 GOÄ gilt ausschließlich für Materialien bei Erbringung von GOÄ-Leistungen und nicht im Rahmen der GOZ, nach deren Gebührennummern die implantologischen Maßnahmen berechnet werden. Auch das Ansinnen nach personenbezogenem Einzelkostennachweis entbehrt jeder Rechtsgrundlage. Wie die amtliche Begründung der Bundesregierung zur GOÄ hierzu ausführt, sind dazu Eigenbelege ausreichend.

    Ist eine Rechnungskopie des Herstellers beizufügen?

    Anspruchsgrundlage für die separate Berechnung von verwendeten Implantaten oder Implantatteilen ist Nr. 2 der Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts K der GOZ. Der Zahnarzt muss somit für seinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Patienten nicht auf das Auftragsrecht gemäß § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurückgreifen (nach § 670 BGB trägt der Auftragnehmer die Beweislast für die ihm entstandenen Aufwendungen). Implantate sind genormt, werden serienweise hergestellt und nach Katalog vom Zahnarzt eingekauft. Die Übermittlung der Identifizierungsdaten fällt mithin aus dem Rahmen der Zweckbestimmung des Arztvertrags und ist aus § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nicht zu rechtfertigen.