· Fachbeitrag · Materialberechnung
PKV hat kein Anrecht auf Aushändigung von Original-Kaufbelegen
von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de
| Im Rahmen der Kostenbeteiligung verlangen private Zahnzusatzversicherungen, private Krankenversicherungen und/oder Beihilfestellen immer wieder die Originalrechnung oder eine Kopie von hochpreisigen berechenbaren Verbrauchsmaterialien. Eine rechtliche Grundlage existiert dafür jedoch weder in der GOZ noch in der GOÄ. |
§ 10 GOZ ‒ Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung
§ 10 GOZ beinhaltet die exakten Vorgaben, die bei der Materialberechnung zu erfüllen sind, damit eine Rechnung rechtskräftig wird. In § 10 Abs. 2 Punkt 6 GOZ finden sich die gesetzlichen Vorschriften zur Materialberechnung: „Die Rechnung muss insbesondere enthalten: [...] bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; […]“
Dass der Rechnung ein Nachweis vom Hersteller oder Depot beizufügen ist, ist im § 10 GOZ nicht angeführt. Auch die Forderung eines personenbezogenen Einzelkostennachweises entbehrt jedweder Rechtsgrundlage. Wie die amtliche Begründung der Bundesregierung zur GOÄ hierzu ausführt, sind dazu Eigenbelege ausreichend.
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