Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Materialberechnung

    PKV hat kein Anrecht auf Aushändigung von Original-Kaufbelegen

    von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de

    | Im Rahmen der Kostenbeteiligung verlangen private Zahnzusatzversicherungen, private Krankenversicherungen und/oder Beihilfestellen immer wieder die Originalrechnung oder eine Kopie von hochpreisigen berechenbaren Verbrauchsmaterialien. Eine rechtliche Grundlage existiert dafür jedoch weder in der GOZ noch in der GOÄ. |

    § 10 GOZ ‒ Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung

    § 10 GOZ beinhaltet die exakten Vorgaben, die bei der Materialberechnung zu erfüllen sind, damit eine Rechnung rechtskräftig wird. In § 10 Abs. 2 Punkt 6 GOZ finden sich die gesetzlichen Vorschriften zur Materialberechnung: „Die Rechnung muss insbesondere enthalten: [...] bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; […]“

     

    Dass der Rechnung ein Nachweis vom Hersteller oder Depot beizufügen ist, ist im § 10 GOZ nicht angeführt. Auch die Forderung eines personenbezogenen Einzelkostennachweises entbehrt jedweder Rechtsgrundlage. Wie die amtliche Begründung der Bundesregierung zur GOÄ hierzu ausführt, sind dazu Eigenbelege ausreichend.