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  • · Corona-Tests

    Zahnärzte dürfen PoC-Antigen-Test erbringen und als Sachkosten abrechnen ‒ ggf. auch bei Patienten

    Bild: © microgen - adobe.stock.com

    | Zahnarztpraxen sind berechtigt, PoC-Antigen-Tests zu erbringen und abzurechnen ‒ und das nicht nur beim eigenen Praxispersonal, sondern z. B. auch bei Patienten. Allerdings bedarf es für Letzteres eines entsprechenden Auftrags durch die zuständige Stelle des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD). Zurück geht dies auf die am 25.01.2021 in Kraft getretene neue Coronavirus-Testverordnung (TestV), laut der nun auch Zahnärzte und zahnärztlich geführte Einrichtungen mit der Durchführung von PoC-Antigen-Tests beauftragt werden können. In der TestV finden sich auch die Regelungen zur Sachkostenabrechnung. |

     

    Abrechnung von PoC-Antigen-Tests

    Zahnarztpraxen rechnen die Sachkosten für die selbst beschafften PoC-Antigen-Tests mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk der eigene Praxissitz fällt. Dabei haben sie ‒ falls vorhanden ‒ ihre Zahnarztnummer anzugeben. Für die selbst beschafften PoC-Antigen-Tests können sie Sachkosten in Höhe der entstandenen Beschaffungskosten weitergeben, aber höchstens 9 Euro je Test (§ 11 TestV).

     

    Testung des eigenen Personals

    Laut dem „Klartext 01/2021“ der Bundeszahnärztekammer vom 28.01.2021 haben nur Personen, die in einer Zahnarztpraxis tätig sind oder werden sollen, Anspruch auf einen PoC-Antigen-Test. Ein Anspruch für Patienten der Zahnarztpraxis lasse sich der TestV hingegen nicht entnehmen. Asymptomatische Patienten haben also nach der TestV nach wie vor keinen Anspruch auf eine präventive Testung in einer Zahnarztpraxis.

     

    Weiterhin sind Zahnarztpraxen auch ohne Auftrag des ÖGD berechtigt, für das eigene Praxispersonal oder freie Mitarbeiter oder externe Dienstleister, die sich regelmäßig in der Praxis aufhalten, bis zu 10 PoC-Antigen-Tests pro Monat und Tätigem in eigener Verantwortung zu beschaffen und zu nutzen. Entsprechende Testungen können bei den jeweiligen Personen einmal pro Woche durchgeführt werden.

     

    Keine PCR-Tests durch Zahnärzte

    PCR-Tests unterliegen hingegen weiterhin dem Arztvorbehalt und dürfen von Zahnärzten auch nicht im Auftrag des ÖGD durchgeführt werden.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2021 | Seite 1 | ID 47088118