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  • · Einwandbehandlung

    Die Entfernung des nekrotischen Pulpengewebes ‒ ist diese Leistung berechnungsfähig?

    Bild: ©romaset - stock.adobe.com

    von Sabine Schmidt, Deutsches Zahnärztliches Rechenzentrum (DZR), Stuttgart

    | Im Rahmen einer privaten Endotherapie an einem vitalen Zahn ist es für alle Praxen selbstverständlich, die Vitalexstirpation nach Nr. 2360 GOZ je Kanal zu berechnen. Doch wie sieht es aus, wenn der Zahn devital ist und nach erfolgter Trepanation zunächst das nekrotische Pulpengewebe entfernt werden muss, um die Wurzelkanalaufbereitung vorzunehmen? |

    Durchführen, dokumentieren, abrechnen!

    Erfahrungsgemäß wird das Entfernen von nekrotischem Pulpengewebe häufig nicht dokumentiert und somit auch nicht berechnet. Der entstehende Honorarverlust ist dabei nicht unerheblich.

     

    Da die Leistung weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten ist, muss sie analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden. Analogleistungen geben jedoch immer wieder Anlass zu Streitigkeiten mit den privaten Kostenträgern ‒ aus diesen Gründen verzichten viele Praxen auf die Berechnung von Analogleistungen.