· Fachbeitrag · GOZ-Novelle
Die Bundeszahnärztekammer aktualisiert ihreKommentierung zur neuen GOZ
| Die neue GOZ hat schon für Verwirrung bei der Auslegung einzelner Positionen gesorgt. Hilfestellungen soll der Kommentar der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) bieten, der seit dem 7. Juni 2012 in der mittlerweile dritten Fassung vorliegt. Wir stellen Ihnen die relevanten Änderungen vor. |
Klarstellungen zum allgemeinen Teil der GOZ
Zum Paragrafenteil enthält die neue Kommentierung vergleichsweise wenige, aber bedeutende Modifikationen.
Materialkostenberechnung
Gemäß § 4 Abs. 3 GOZ sind mit den Gebühren grundsätzlich die für die Erbringung einer Leistung notwendigen Materialien abgegolten. Davon abweichend können Materialien berechnet werden, wenn die GOZ dies vorsieht. So sind etwa nach der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 0090 oder 0100 (Infiltrations- oder Leitungsanästhesie) die verbrauchten Anästhetika abrechenbar. Ergänzend dazu vertritt die BZÄK die folgende Auffassung: „In Ausnahmefällen, in denen die Gebühren des 2,3-fachen Satzes zu 75 Prozent und mehr vom Einsatz einmalig verwendbarer Werkzeuge aufgezehrt werden, ist im Hinblick auf das Urteil des BGH (Az: III ZR 264/03) eine gesonderte Berechnung ggf. möglich.“ Die BZÄK orientiert sich bei ihrer Auffassung an der Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf den 2,3-fachen Satz und nicht wie nach der alten GOZ verschiedentlich vertreten auf 75 Prozent des Einfachsatzes.
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