· Fachbeitrag · Kostenerstattung
Die Abrechnung prä- und postendodontischer Kompositfüllungen nach der GOZ 2012
von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg
| Die Abrechnung der prä- und postendodontischen Kompositfüllung richtet sich nach der individuellen Indikation und dem Behandlungsablauf. Abzugrenzen ist die Berechnung nach der GOZ-Nr. 2180 von der Berechnung nach den GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120. In diesem Beitrag werden die unterschiedlichen Abrechnungsmöglichkeiten aufgezeigt und es wird erläutert, wie Sie auf Erstattungsprobleme Ihrer Patienten reagieren können. |
Keine Probleme bei definitiver Versorgung des Zahnes
Keine Schwierigkeiten bereitet der Fall, wenn die prä- oder postendodontische Kompositfüllung der definitiven Versorgung des Zahnes dient, das heißt eine Kronenversorgung - erst einmal - nicht vorgesehen ist. In diesem Fall ist die Füllung nach den GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100 oder 2120 abzurechnen. Erfolgt diese Leistung im Zusammenhang mit einer adhäsiven Stiftverankerung, sind zusätzlich Nr. 2197 und Nr. 2195 - letztere analog § 6 Abs. 1 GOZ, da nicht „zur Aufnahme einer Krone“ - berechenbar.
Überweisung des Patienten zur Wurzelbehandlung
Auch für den Fall, dass der Patient ausschließlich für die Wurzelbehandlung an einen Kollegen überwiesen wird, ist regelmäßig davon auszugehen, dass dieser die von ihm unter Ausarbeitung approximaler und okklusiver Kontaktpunkte hergestellte Kompositfüllung nach den GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100 oder 2120 berechnen kann, weil er seine Leistung in der Regel nicht zur Aufnahme einer Krone erbracht hat.
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