· Fachbeitrag · Kostenerstattung
Die Gestaltung der Steigerungsfaktoren, Teil 5 - konservierende Leistungen
von Sabine Schmidt, Deutsches Zahnärztliches Rechenzentrum (DZR GmbH)
| Um das Überschreiten des 2,3-fachen Faktors gegenüber dem Kostenträger des Patienten rechtfertigen zu können, muss eine werthaltige und nachvollziehbare Begründung angegeben werden. Die Gesetzesgrundlage hierfür bildet § 5 Abs. 2 GOZ. In der letzten Ausgabe wurden mögliche Begründungen für das Überschreiten des 2,3-fachen Faktors bei den GOZ-Nrn. 2180, 2190, 2195 und 2197 dargestellt. Nachfolgend erhalten Sie die Begründungen zu den GOZ-Nrn. 2200, 2210, 2220, 2250, 2260, 2270, 2290, 2300, 2310 und 2320 (Quelle: Begründungsmanager DZR GmbH). |
Begründungsbeispiele
Folgende Begründungsbeispiele haben sich in der Praxis bewährt:
GOZ-Nr. 2200, 2210, 2220 |
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GOZ-Nr. 2250 |
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GOZ-Nr. 2260 |
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