· Kostenerstattung
Fotos im Zusammenhang mit zahnärztlichen Behandlungen
von Sabine Schmidt, Deutsches Zahnärztliches Rechenzentrum (DZR), Stuttgart
| In vielen Zahnarztpraxen werden intraorale und extraorale Fotos im Zusammenhang mit zahnärztlichen Behandlungen angefertigt. Erfahrungsgemäß fehlt leider häufig die Dokumentation ‒ Honorarverlust ist somit programmiert. Private Kostenträger erkennen zwischenzeitlich in vielen Fällen Fotos zu diagnostischen/therapeutischen Zwecken an. Doch was muss hierbei alles beachtet werden? Dieser Beitrag befasst sich sowohl mit der gebührenrechtlich korrekten Abrechnung von Fotos als auch mit der ggf. erforderlichen Argumentation gegenüber privaten Kostenträgern. |
Die unterschiedlichen Indikationen von Fotos
Nachfolgend werden vier unterschiedliche Indikationen von Fotos und die Auswirkungen auf die Abrechnung erläutert.
1. Fotos zu Dokumentationszwecken
Beispielhaft für Fotos zu Dokumentationszwecken ist die Darstellung einer Vorher-Nachher-Situation, z. B. Zustand vor der Versorgung mit Zahnersatz und nach erfolgreicher Eingliederung des Zahnersatzes. Diese Fotos sind in der Regel nicht berechnungsfähig, wenn sie der alleinigen Dokumentation für die Praxis dienen, z. B. als Beweismittel.
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