Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    GOZ-Beratungsforum: Aktuelle Beschlüsse

    | Das im vergangenen Jahr gegründete „Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen“ - bestehend aus Bundeszahnärztekammer, PKV und Beihilfe - hat Beschlüsse zu GOZ-Auslegungsfragen gefasst. Im Einzelnen: |

     

    • Berechnungsfähigkeit des Operationsmikroskops: Der Zuschlag für die Anwendung des Operationsmikroskops ist nur für die in der GOZ-Nr. 0110 abschließend aufgezählten Gebührenpositionen berechnungsfähig. Eine analoge Anwendung dieser Zuschlagsposition oder anderer GOZ-Positionen für die Verwendung des Operationsmikroskops bei anderen als den in GOZ-Nr. 0110 bezeichneten Leistungen kommt nicht in Betracht. Wird eine nicht zuschlagsfähige Leistung erbracht, die aufgrund einer darzulegenden Schwierigkeit oder Zeitaufwand den Einsatz des Operationsmikroskops erfordert, kann dies mittels der §§ 5 bzw. 2 GOZ abgebildet werden.

     

    • Zusätzliche Berechnung der GOZ-Nr. 2197 neben der Nr. 2000: Im Zusammenhang mit der Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen und Glattflächenversiegelung nach der Nr. 2000 ist die Nr. 2197 für die adhäsive Befestigung der Versiegelung nicht zusätzlich berechnungsfähig, da die adhäsive Befestigung der Versiegelung nach der wissenschaftlichen „Neubeschreibung einer präventionsorientierten Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ Bestandteil der Fissurenversiegelung ist.

     

    • Stillung einer übermäßigen Blutung: Die GOZ-Nr. 3050 ist im Rahmen der dentoalveolären Chirurgie ggf. als selbstständige Leistung zusätzlich berechenbar, wenn die Blutung das typische Maß bei dem Eingriff deutlich übersteigt und eine Unterbrechung der eigentlichen operativen Maßnahme erfordert. In allen anderen Fällen sind Blutstillungsmaßnahmen (auch größeren Umfangs), die ortsgleich mit chirurgischen Leistungen erfolgen, Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung und dürfen nicht gesondert nach Nr. 3050 berechnet werden. Dies gilt auch für die chirurgischen Leistungen aus der GOÄ, die für den Zahnarzt gemäß § 6 Abs. 2 GOZ geöffnet sind.

     

    • Adhäsive Wurzelfüllung: Die GOZ-Nr. 2197 ist bei adhäsiver Befestigung der Wurzelfüllung neben der Nr. 2440 zusätzlich berechnungsfähig.

     

    • Trennung von Liquidation und Erstattung: Bestimmungen, die tarifbedingteVertragsbestandteile des Versicherungsvertrages im reinen Innenverhältnis zwischen Versichertem und Versicherer sind, haben keinen Einfluss auf die Berechenbarkeit von Leistungen nach der GOZ.

     

    KOMMENTAR | Zur Berechnungsfähigkeit eines Operationsmikroskops haben wir in PA 01/2014 (S. 9, 10) berichtet, dass das Mikroskop - wenn es zu anderen als in der Beschreibung aufgeführten Leistungen angewendet wird - laut dem Liebold/Raff/Wissing analog abrechenbar ist. Zur GOZ-Nr. 2197: Dieses Thema wird in der Zahnärzteschaft kontrovers diskutiert (siehe dazu auch den Beitrag im Zusammenhang mit GOZ-Nrn. 2060 bis 2120 in PA 03/2014, S. 12 f.).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 3 | ID 42657935