· Fachbeitrag · Materialkosten
Wie rechne ich OP-Materialien ab, die in GOZ und GOÄ nicht aufgeführt sind?
| FRAGE: „Wie rechne ich folgende OP-Materialien ab, die in der Gebührenordnung nicht aufgeführt sind: sterile Abdecktücher, sterile Einmalsauger, sterile Handschuhe, OP-Schläuche, Einmal-OP-Bekleidung und NaCl-Lösung. Dürfen sie überhaupt berechnet werden?“ |
ANTWORT: Es kommt darauf an, ob GOZ- oder GOÄ-Leistungen erbracht werden. Hier muss man unterscheiden, ob die Materialien nach § 4 GOZ oder gemäß § 10 GOÄ berechnet werden dürfen. Werden GOÄ-Leistungen erbracht, sind diese Materialkosten gesondert berechnungsfähig. In § 10 Abs. 1 GOÄ heißt es: „Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden „die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist…“
Werden ausschließlich chirurgische GOZ-Leistungen erbracht und wird hierfür ein entsprechender OP-Zuschlag nach den Nrn. 0500 bis 0530 berechnet, so können die vorgenannten Materialien nicht zusätzlich berechnet werden. Dies ergibt sich aus den Allgemeinen Bestimmungen (Teil L) in Absatz 1: „Bei nichtstationärer Durchführung bestimmter zahnärztlich-chirurgischer Leistungen in der Praxis niedergelassener Zahnärzte oder in Krankenhäusern können zur Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. -geräte und/oder von Materialien, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht sind, Zuschläge berechnet werden.“
Ob nun OP-Materialien berechnet werden können, hängt also davon ab, ob diese in Verbindung mit GOZ- oder mit GOÄ-Leistungen verbraucht werden.