· Fachbeitrag · Privatliquidation
Aufstellung abrechenbarer Materialien nach Gebührenpositionen der neuen GOZ
| Mit der Einführung der neuen Gebührenordnung sollten auch wieder mehr Materialien zusätzlich zu den Gebührennummern abrechenbar sein. PA fasst in einer Übersicht die abrechenbaren Materialien zu den wichtigsten Gebührenpositionen zusammen. |
Abrechenbarkeit von Materialkosten in der neuen GOZ
Gemäß § 4 Abs. 3 GOZ sind Praxis- und Materialkosten prinzipiell mit den Gebühren abgegolten - es sei denn, die Gebührenordnung gestattet einegesonderte Abrechnung. Diese Ausnahmen sind entweder in den allgemeinen Bestimmungen der Gebührenordnung oder im jeweiligen Leistungstext der GOZ-Nummer festgelegt.
Weiterhin gilt das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2004 (Az: III ZR 264/03). Hier wurde über die GOZ hinaus festgelegt, dass Materialkosten immer dann zusätzlich abrechenbar sind, wenn die Materialen einen Großteil der jeweiligen GOZ-Gebühr aufzehren. Das Gericht hat allerdings keine starre Grenze, sondern in erster Linie eine Orientierung hinsichtlich der Zumutbarkeitsgrenze vorgegeben. Diese sei jedenfalls erreicht, wenn 75 Prozent der jeweiligen GOZ-Gebühr mit Faktor 2,3 bereits auf die Materialkosten entfallen.
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