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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer am 2. März 2015 geändert: Was ist neu?

    von Erika Reitz-Scheunemann, www.Training-mit-Biss.de 

    | Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat am 2. März 2015 den Kommentar zur GOZ in Zusammenarbeit mit den (Landes-)Zahnärztekammern aktualisiert. Es wurden Präzisierungen, Ergänzungen im Bereich der möglichen Begründungen durch einen zusätzlichen Aufwand und redaktionelle Anpassungen vorgenommen. In diesem Beitrag zeigen wir wesentliche Änderungen auf. Eine Übersicht zu allen Änderungen des GOZ-Kommentars können Sie auf der PA-Website ( pa.iww.de ) unter „Arbeitshilfen“ aufrufen. |   

    GOZ-Nr. 2197 in Verbindung mit den GOZ-Nrn. 2060 ff.

    Die Frage nach der GOZ-konformen Berechnungsmöglichkeit der GOZ-Nr. 2197 neben GOZ-Nrn. 2060 ff. berührt jede Praxis. Daher sind weitergehende Ausführungen zur Änderung erforderlich. Die BZÄK kommentierte bis zum 1. Oktober 2014 die adhäsiven Restaurationen mit Kompositmaterialien nach den GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 wie folgt: „Die Maßnahmen zur Konditionierung und adhäsiven Verankerung der Restaurationen sind mit der Gebühr abgegolten“ (siehe PA Nr. 8/2014, Seite 6). Die Auffassung einiger Zahnärztekammern und GOZ-Kommentare, die die GOZ-Nr. 2197 (Adhäsive Befestigung) als zusätzlich berechnungsfähig betrachten, wurde von der BZÄK in ihrem Kommentar zunächst nicht berücksichtigt.

     

    Das positive Urteil des Amtsgericht Bonn vom 28. Juli 2014 (Az. 116 C 148/13), das die Berechnung der GOZ-Nr. 2197 im Zusammenhang mit den GOZ-Nrn. 2060 ff. bestätigte, wurde bis zur aktuellen Änderung mit dem Hinweis „Abweichende Auffassung: AG Bonn …“im Kommentar der BZÄK ergänzt (siehe PA Nr. 11/2014, Seite 1). Diese Ergänzung wurde zum 2. März 2015 entfernt. Der Hintergrund dieser Änderung liegt in der Tatsache, dass es sich beim Urteil des AG Bonn um eine Einzelfallentscheidung handelt, die in den Urteilen des AG Celle vom 11. November 2014, Az. 13 C 1449/13 5.2 und des VG Stuttgart vom 18. November 2014, Az. 13 K 757/13 nicht bestätigt wurde.