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  • Abrechnungsfragen aus der Praxis

    | Immer wieder erreichen uns Fragen zu Abrechnungsproblemen in der Zahnarztpraxis. Nachfolgend geben wir Ihnen Antworten aufeinige Fragen von allgemeiner Relevanz. |

    Schiene zur Bisshebung

    Frage: „Wie berechne ich eine Schiene zur Bisshebung vor der endgültigen Herstellung des Zahnersatzes?“

     

    Antwort: Die Bisserhöhungsschiene oder Bissführungsplatte ist eine Schiene mit adjustierter Oberfläche. Sie müssen die Bema-Nr. K1c über Kieferbruch oder - falls die vorhandene Prothese zur Bissführungsplatte umgearbeitet wird - die Bema-Nr. K3 beantragen. Zusätzlich zu Material- und Laborkosten können die Bema-Nr. 2 für den Antrag und für entsprechende Kontrollen die Bema-Nrn. K6 bis K9 abgerechnet werden.

    Vierte medizinische Einlage

    Frage: „Wie berechne ich die vierte medizinische Einlage bei einem gesetzlich versicherten Patienten?“

     

    Antwort: Die vierte medizinische Einlage muss mit dem Patienten vor Beginn der Behandlung schriftlich vereinbart werden. Zuerst müssen Sie ggfs. den Kassenpatienten durch die Vereinbarung nach § 4 Abs. 5d BMV-Z für den Primärkassenpatienten oder nach § 7 Abs. 7 EKVZ für den Ersatzkassenpatienten zum Privatpatienten machen. Dann vereinbaren Sie die GOZ-Nrn. 2430 und 2020 mit dem Patienten. Die Beratung (Nr. Ä1, je nach Zeitaufwand) über die medizinisch notwendige vierte „Med“ dürfen Sie auch privat berechnen.

    Zuschlag für digitales Röntgen

    Frage: „Gibt es einen Zuschlag für digitales Röntgen?“

     

    Antwort: Ja, es gibt in der GOÄ durch die Nr. Ä 5298 einen Zuschlag für digitales Röntgen in Höhe von 25 Prozent des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung. Allerdings kann dieser Zuschlag nur zu den GOÄ-Nrn. 5010 bis 5290 berechnet werden. Hier sind die in der Zahnmedizin üblichen Röntgenaufnahmen nach den Nrn. Ä 5000 bis Ä 5004 nicht enthalten. Sie können diese Position mit einer entsprechenden Begründung steigern. Beachten Sie aber, dass Leistungen mit dem reduzierten Gebührenrahmen (§ 5 Abs. 3 GOÄ), wie Röntgenleistungen, die Verweilgebühr nach Nr. Ä 56 oder das Wiederholungsrezept nach Nr. Ä 2, nur bis zum 2,5-fachen Faktor berechnet werden dürfen. Hier ist eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOÄ nicht erlaubt.

    Prä-endodontischer Aufbau und okklusaler Verschluss

    Frage: „Wie berechne ich den prä-endodontischen Aufbau und den okklusalen Verschluss nach erfolgreicher endodontischer Behandlung?“

     

    Antwort: Der prä-endodontische Aufbau ist nicht in der neuen GOZ beschrieben und kann analog berechnet werden. Der okklusale Verschluss nach Abschluss der endodontischen Behandlung wird nach GOZ-Nr. 2060 berechnet. Für den gesetzlich versicherten Patienten gilt dies auch. Eventuell ist sogar der prä-endodontische Aufbau nach § 28 Abs. 2 S. 4 SGB V mehrkostenfähig. Hier erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer zuständigen KZV. Der okklusale Verschluss ist sicherlich mehrkostenfähig.

     

     

    Quelle: ID 34920930