· Fachbeitrag · Leserforum
Privatliquidation: Sie fragen ‒ wir antworten!
| In diesem Beitrag beantwortet die PA-Redaktion wie gewohnt Fragen von Lesern zur Abrechnung zahnärztlicher Leistungen. Im Einzelnen geht es diesmal um folgende Fragen: +++ Krone aufbohren, Abutment festschrauben, Krone mit Kunststoff verschließen: Abrechnung? +++ Sunflex-Prothese zum Interimsersatz: Druckstellenentfernung abrechnen? +++ Modellgussprothese: Prothesenseitenzähne okklusal mit Kunststoff aufgebaut +++ PSI-Code mehr als zweimal pro Jahr berechenbar? +++ Darf eine PKV Einzelkronen als Zahnersatz einstufen? +++ Steg: Abnahme und Reinigung abrechnen? +++ Ist ein hochwertiges steriles OP-Abdeckset berechenbar? +++ Sind Provisorien nach GOZ-Nrn. 2270, 5120 und 5140 zahntechnische Leistungen? |
Krone aufbohren, Abutment festschrauben, Krone mit Kunststoff verschließen: Abrechnung?
Frage: „Eine GKV-Patientin hat an 46 SKM. Das Abutment hat sich gelockert und man musste die Krone aufbohren, das Abutment wieder festschrauben und die Krone mit Kunststoff verschließen. Wie rechne ich korrekt ab?“
ANTWORT: Die Eröffnung einer Implantatkrone ist nicht im Sachleistungskatalog der GKV enthalten und wird mit GKV-Patienten privat nach § 4 Abs. 5 BMV-Z oder § 7 Abs. 7 EKV-Z vereinbart. Da auch weder in der GOZ noch in der GOÄ eine entsprechende Position für das Eröffnen einer Implantatkrone enthalten ist, wird sie analog (§ 6 Abs. 1 GOZ) berechnet. Ähnlich verhält es sich mit dem Festschrauben des gelockerten Abutments. Auch diese Leistung ist weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten und wird analog berechnet.
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