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  • · Fachbeitrag · Abrechnung nach GOZ/GOÄ

    Wie ist der aktuelle Stand der Abrechnung bei der GOZ-Nr. 2197?

    | FRAGE: Unsere Zahnärztekammer war Anfang des Jahres der Auffassung, dass die adhäsive Befestigung in den Gebührennummern 2060, 2080, 2100 und 2120 nicht enthalten ist. Ist diese Auffassung noch aktuell? Und ist die GOZ-Nr. 2197 berechenbar, wenn bei einer einfachen plastischen Füllung nach GOZ-Nr. 2050 etc. ein Adhäsiv (z.B. Optibond FL oder Optibond Solo Plus) verwendet wird? Noch eine Frage: Wenn zum Beispiel eine einflächige Füllung aus Composite ohne Mehrschichttechnik gelegt wird, diese aber dann adhäsiv befestigt wird, ist dies dann nach der GOZ-Nr. 2050 oder 2060 zu berechnen?“ |

     

    Antwort: Unserer Auffassung nach ist die adhäsive Befestigung in den GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 enthalten. Bereits in der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Gebührenposition ist die Adhäsivtechnik aufgeführt. Die Bundeszahnärztekammer äußert sich dazu im Übrigen wie folgt: „Die adhäsive Befestigung von Restaurationen nach den Nummern 2060, 2080, 2100, 2120 kann nicht separat berechnet werden, sondern ist Bestandteil der Leistungen“.

     

    Die GOZ-Nr. 2197 ist unserer Meinung nach abrechenbar, wenn bei einer einfachen plastischen Füllung nach GOZ-Nr. 2050 etc. ein Adhäsiv (z.B. Optibond FL oder Optibond Solo Plus) verwendet wird, denn die GOZ-Nr. 2197 soll den zusätzlichen Aufwand einer adhäsiven Befestigung honorieren, wenn die adhäsive Befestigung nicht ausdrücklich in der jeweiligen GOZ-Gebühr beschrieben ist.

     

    Eine Füllung aus Composite ohne Mehrschichttechnik in Adhäsivbefestigung erfüllt unserer Meinung nach nicht den Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 2060, da hier die Rekonstruktion in SDA Technik in der Regel nur mittels Mehrschichttechnik erbracht werden kann. 

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 15 | ID 34709910