· Fachbeitrag · Analogabrechnung
Abrechnung der subgingivalen Belagsentfernung
| FRAGE: „ Aufgrund der nicht mehr delegierbaren GOZ-Nr. 4070/4075 berechnen wir diese nun als Analogposition mit dem Wortlaut aus der alten GOZ`88, da bei uns in der Prophylaxe die subgingivale Reinigung mit Bestandteil ist und die subgingivale Reinigung nicht im Leistungsinhalt der GOZ-Nr.1040 enthalten ist. Ist dies korrekt?“ |
Antwort: Die GOZ-Nr. 1040 enthält nur die Entfernung supragingivaler und gingivaler Beläge. Die subgingivale Belagsentfernung ist in den GOZ-Nrn. 4070 und 4075 beschrieben, allerdings können diese Gebühren nur abgerechnet werden, wenn es sich um die chirurgische subgingivale Belagsentfernung handelt. Die nicht-chirurgische subgingivale Belagsentfernung zum Beispiel im Rahmen einer Prophylaxe ist in der GOZ nicht beschrieben, was die Analogabrechnung im Sinne des § 6 Abs. 1 GOZ rechtfertigt. An den Zähnen, bei denen neben der Zahnreinigung nach GOZ-Nr. 1040 noch subgingivale Beläge auf nicht-chirurgischem Weg entfernt wurden, ist die Analogleistung zusätzlich abrechenbar.