· Fachbeitrag · Privatliquidation
Neue Erstattungsprobleme bei der professionellen Zahnreinigung (PZR): Wie können Sie reagieren?
| Aus aktuellem Anlass befassen wir uns erneut mit der Abrechnung der professionellen Zahnreinigung (PZR) und der nicht-chirurgischen subgingivalen Belagsentfernung. Kostenerstatter weigern sich manchmal, die Analogabrechnung der nicht-chirurgischen subgingivalen Belagsentfernung zu akzeptieren - mit der Behauptung, dass die neue GOZ dem medizinischen Fortschritt angepasst wurde und die aktuellen zahnmedizinischen Behandlungsmethoden enthält. Das folgende Musterschreiben soll Ihnen bei der Abrechnung der Analogleistungen - vor allem bei der PZR - behilflich sein, Ihre Honoraransprüche gegenüber Kostenerstattern und Patienten durchzusetzen. |
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Sehr geehrte (Name des Patienten), Ihre Versicherung weigert sich, die Analogleistung für die nicht-chirurgische subgingivale Belagsentfernung zu erstatten, was absolut nicht nachvollziehbar ist. Die GOZ-Nr. 1040 (Professionelle Zahnreinigung) enthält lediglich die Entfernung supragingivaler und gingivaler Beläge. Die subgingivale Belagsentfernung ist in den GOZ-Nrn. 4070 und 4075 beschrieben. Allerdings können diese Gebühren nur dann abgerechnet werden, wenn es sich um die chirurgische subgingivale Belagsentfernung handelt. Die nicht-chirurgische subgingivale Belagsentfernung zum Beispiel im Rahmen einer Prophylaxe ist in der neuen GOZ also nicht beschrieben; es gibt für diese Leistung keine Gebührenposition. Alle Leistungen, die in der GOZ nicht beschrieben sind, werden analog im Sinne des § 6 Abs. 1 der GOZ abgerechnet. Diese Behauptung lässt sich eindeutig aus der Beschreibung des Paragrafen ableiten, in dem es wörtlich heißt: „Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.“ Somit können also alle nicht aufgenommenen Leistungen analog berechnet werden - und zwar unabhängig davon, ob die Leistungen quasi vergessen wurden oder erst nach dem Inkrafttreten der GOZ 2012 zur Praxisreife gelangen. Auch auf eine medizinisch hinreichende Praxiserprobung dieser Leistungen stellt § 6 wie in der alten GOZ nicht mehr ab. Mit freundlichen Grüßen |