· Fachbeitrag · Analogabrechnung
Korrekte Schreibweise bei Analogleistungen
| FRAGE: „ Bei einer meiner letzten Fortbildungen hieß es, dass im Beschreibungstext der Analogposition nicht stehen soll ‚entsprechend analog §6 Abs. 1‘, sondern ‚entsprechend GOZ ... (ohne analog § 6 ...)‘. Was ist jetzt richtig?“ |
Antwort: Die maßgeblichen Vorgaben hierzu enthält allein § 10 Abs. 4 GOZ:
„Wird eine Leistung nach § 6 Absatz 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis ,entsprechend‘ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.“Die Systematik der Leistungsbeschreibung in der Liquidation ist somit unverändert wie folgt:
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