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  • · Fachbeitrag · Faktorsteigerung

    Dürfen wir jetzt in der Regel nur noch maximal den Faktor 2,3 berechnen?

    | Wiederholt wurden wir von unseren Lesern gefragt, ob die Behauptung von Kostenträgern stimmt, dass jetzt in der Regel nur noch bis zum 2,3-fache Satz abgerechnet werden darf. Die folgende Frage beantworten wir daher stellvertretend für viele andere. |

     

    Frage: „Ein Patient hat uns ein Schreiben seiner Versicherung zu unserem Heil- und Kostenplan vorgelegt, das folgende Behauptung enthält:

    Im Rahmen der Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte zum 01.01.2012 wurden beispielsweise die Gebührenziffern für definitive Versorgungen im Grundwert zwischen 23 Prozent und 107 Prozent aufgewertet. Ziel dieser Neubewertung war es, die jeweiligen Leistungen dem aktuellen wissenschaftlichen Stand anzupassen und auch die durchschnittliche Schwierigkeit angemessen abzubilden.Damit sollte mit Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2007 (Az: III ZR 54/07) bis auf wenige speziell begründete Ausnahmen eine Berechnung der Gebührenziffern maximal zum Regelsatz (2,3-fach) erfolgen. Selbst dieser ist jedoch nicht schematisch berechenbar, weil bei einer einfacheren, unter dem Durchschnitt liegenden Leistungserbringung sogar ein niedrigerer Gebührensatz als der 2,3-fache anzusetzen wäre.Da sich die Besonderheiten eines konkreten Behandlungsfalles in der Regel ohnehin erst während der Behandlung ergeben, ist die im vorgelegten Heil- und Kostenplan vorgenommene Erhöhung des Steigerungsfaktors über das 2,3-Fache hinaus nicht verständlich. Wir haben daher bei unserer heutigen Zusage den Regelhöchstsatz zugrunde gelegt.“