· Fachbeitrag · Interimsversorgung
Interimsprothese und Klammern: Abrechnung?
| Welche Klammern sind bei der Interimsprothese in den Gebühren enthalten? Ist der Ansatz der BEMA-Nr. 98f im Zusammenhang mit Interimsprothesen möglich und muss die Klammer eine „Doppelarmklammer mit Auflage sein“, um die BEMA-Nr. 98f berechnen zu können? Was gilt bei der Berechnung nach GOZ? Diese Fragen werden im Beitrag beantwortet. |
Was sind richtlinienkonforme Indikationen für eine Interimsversorgung?
In der vertragszahnärztlichen Versorgung gelten neben dem Wirtschaftlichkeitsgebot auch die Zahnersatz-Richtlinien (ZE-RiLi) und Festzuschuss-Richtlinien (FZ-RiLi). Grundsätzlich ist gemäß ZE-RiLi Nr. 12 eine endgültige Versorgung mit Zahnersatz anzustreben. Dies ist ggf. auch durch einen Immediat-Ersatz möglich, der später umgestaltet werden kann.
Richtlinienkonforme Indikationen für eine Interimsversorgung sind z. B. Fälle, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist. Dies gilt insbesondere bei fehlenden Frontzähnen und zur Sicherung der Bisslage. Bei Zähnen mit krankhaften Prozessen müssen Maßnahmen zum Ausheilen eingeleitet sein. An diesen Zähnen dürfen vorerst nur Interimsmaßnahmen durchgeführt werden. Endgültiger Zahnersatz ist erst nach dem Ausheilen angezeigt.
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