Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Konservierend-chirurgische Leistungen

    Abrechnung von Füllungen - was ist richtig?

    |FRAGE: „Die private Versicherung lehnt die Abrechnung der GOZ-Nrn. 2060 bis 2120 (Mehrschichtfüllungen beim Präparieren einer Brücken- bzw. Teleskopversorgung) mit folgender Begründung ab: ‚Die Füllungen müssen nach der GOZ-Nr. 2180 (Aufbaufüllungen) abgerechnet werden.‘ Die Privatversicherung sagt, dass es keine differenzierte Abrechnung zwischen Einzel-, Brücken- und Teleskopkronen gibt. Alle Füllungen müssten nach GOZ-Nr. 2180 (Aufbaufüllungen) berechnet werden.“ |

     

    Antwort: Die GOZ-Nr. 2180 (Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone) ist auch unserer Meinung nach nur für Zähne abrechenbar, die anschließend mit Einzelzahnkronen versorgt werden. Die Abrechnungsbestimmung zu den Einzelkronen-Positionen in der GOZ 1988 lautet: „Neben den Leistungen nach den Nrn. 220 bis 222 sind Leistungen nach den Nrn. 205 bis 212 nicht berechnungsfähig.“ Das heißt im Klartext:

     

    Aufbaufüllungen, die im Zusammenhang mit Kronen nach den (alten) Nrn. 500 bis 504 angesetzt werden, sind sehr wohl nach den „normalen“ Füllungspositionen 205 bis 211 - abhängig von der Anzahl der Flächen - berechenbar, denn dabei handelt es sich ja eindeutig um plastische Füllungen, die - wie in den entsprechenden Leistungslegenden gefordert - die Präparation einer Kavität voraussetzen. Hätte der Verordnungsgeber gewollt, dass Aufbaufüllungen im Zusammenhang mit Kronen nach den Nrn. 500 bis 504 lediglich nach Nr. 218 berechnet werden dürfen, so hätte er hinter die entsprechenden Kronenpositionen einen analogen Passus in den Text der GOZ eingefügt.

     

    Dies ist in der neuen GOZ ebenso. Hier heißt es zu den Einzelkronen nach den Nrn. 2200 bis 2220: „Neben den Leistungen nach den Nrn. 2200 bis 2220 sind Leistungen nach den Nrn. 2050 bis 2130 nicht berechnungsfähig.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 17 | ID 35148540