· Fachbeitrag · Konservierende Leistungen
Füllungspositionen für normale Ankerkrone?
Frage | „Sie stoßen in dem traurigen Kapitel der (zwangsweisen) Berechnung der Aufbaufüllungen über die Nr. 2180 ein Hoffnungstürchen auf, indem Sie auf die geübte Praxis der GOZ 1988 verweisen, bei Ankerkronen normale Füllungspositionen zuzulassen. Können Sie mir bitte mitteilen, auf welcher Grundlage dies in der GOZ 1988 erfolgte, sodass ich eventuellanalog in der GOZ 2012 suchen kann?“ |
Antwort | Die Abrechnungsbestimmung zu den Einzelkronen-Positionen in der GOZ 1988 lautet: „Neben den Leistungen nach den Nrn. 220 bis 222 sind Leistungen nach den Nrn. 205 bis 212 nicht berechnungsfähig.“ Das heißt im Klartext, dass Aufbaufüllungen, die im Zusammenhang mit Kronen nach den Nrn. 500 bis 504 angesetzt werden, sehr wohl nach den „normalen“ Füllungspositionen 205 bis 211 - abhängig von der Anzahl der Flächen - berechenbar sind, denn dabei handelt es sich ja eindeutig um plastische Füllungen, die - wie in den entsprechenden Leistungslegenden gefordert - die Präparation einer Kavität voraussetzen. Hätte der Verordnungsgeber gewollt, dass Aufbaufüllungen im Zusammenhang mit Kronen nach den Nrn. 500 bis 504 lediglich nach Nr. 218 berechnet werden dürfen, so hätte er hinter die entsprechenden Kronenpositionen einen analogen Passus in den Text der GOZ eingefügt.
Dies ist in der neuen GOZ ebenso. Hier heißt es zu den Einzelkronen nach den Nrn. 2200 bis 2220: „Neben den Leistungen nach den Nrn. 2200 bis 2220 sind Leistungen nach den Nrn. 2050 bis 2130 nicht berechnungsfähig.“