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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Dentinadhäsive Restaurationen: Faktor erhöhen?

    | Seit der GOZ-Novellierung 2012 müssen bei GKV-Patienten für Komposit-Restaurationen im Seitenzahnbereich die GOZ-Nrn. 2060 bis 2120 herangezogen werden. Um Honorarverluste zu vermeiden, muss der Faktor erhöht werden. Wie kann man argumentieren, um dies zu begründen? Diese Frage wird immer wieder gestellt, daher zeigen wir Reaktionsmöglichkeiten auf. |

    Honorierung zum Teil drastisch abgesenkt

    Die Honorierung dentinadhäsiver Restaurationen wurde mit der GOZ 2012 zum Teil drastisch abgesenkt. Die Rechtsprechung zur GOZ 1988 hatte überwiegend den Tenor, dass die Analogberechnung dieser Rekonstruktionen zulässig ist. In der Regel kamen die GOZ-Nrn. 215 bis 217 als Analogleistung zum Ansatz. Eine Analogberechnung ist nach der GOZ 2012 aber nicht mehr möglich.

     

    Die entstandenen Differenzen sowie der hieraus resultierende Faktor für die vergleichbare Leistung können folgender Tabelle entnommen werden: