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  • · Fachbeitrag · Langzeitprovisorium

    Abrechnung einer provisorischen Adhäsivbrücke aus Kunststoff bei einem Privatpatienten?

    | Wie rechnet man bei einem Privatpatienten nach Extraktion von 12 eine provisorische Adhäsivbrücke aus Kunststoff von 13 -11 ab, die während der Ausheilungsphase für circa vier bis sechs Monate getragen werden soll? Später ist eine Implantation an 12 geplant.“ |

     

    Antwort: Bei dieser Brücke handelt es sich um ein Langzeitprovisorium im Sinne der GOZ-Nrn. 7080 und 7090. Die GOZ-Nr. 7080 (Versorgung einesKiefers mit einem festsitzenden laborgefertigten Provisorium, einschließlich Vorpräparation im indirekten Verfahren) fällt dabei 2 x an, und zwar für die Zähne 13 und 11. Die GOZ-Nr. 7090 (Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provisorium im indirekten Verfahren, je Brückenglied, einschließlich Entfernung) fällt 1 x für den Zahn 11 an. Je adhäsiver Befestigung ist zudem die GOZ-Nr. 2197 abrechenbar, also für die Zähne 13 und 11 insgesamt 2 x.

     

    Laut Abrechnungsbestimmungen zu den GOZ-Nrn. 7080 und 7090 dürfen diese abgerechnet werden, wenn die Provisorien mindestens drei Monate getragen werden.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 16 | ID 34536660