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  • · Nachricht · Leserforum

    Abrechnung einer provisorischen Prothese beim Privatpatienten

    | FRAGE: „Geplant war, den Zahn 21 zu entfernen und ihn zunächst mit einer provisorischen Versorgung zu ersetzen. Jetzt möchte der Privatpatient sich den Zahn doch nicht ziehen lassen. Wie rechne ich das ab?“ |

     

    ANTWORT: Sie können die provisorische Prothese teilabrechnen. Die Prothese ist zwar noch nicht eingegliedert, aber fertiggestellt. Dies berechtigt Sie, drei Viertel des Honorars zu berechnen. Die Material- und Laborkosten werden in voller Höhe berechnet. Konkret können Sie Ihre Leistungen wie folgt abrechnen: Rechnen Sie die GOZ-Nr. 5240 zu drei Vierteln ab - im vorliegenden Fall die GOZ-Nr. 5200. Falls ein individueller Löffel nach der GOZ-Nr. 5170 gebraucht wurde, ist diese Leistung abgeschlossen und kann daher voll berechnet werden. Bitte dokumentieren Sie den Fall sehr sorgfältig und bewahren Sie den Zahnersatz auf! Die Berechnung der GOZ-Nr. 5070 als Teilleistung ist in der GOZ nicht beschrieben. Eine analoge Berechnung wäre hier möglich.

     

    Quelle: ID 44143832