· Fachbeitrag · Leserforum
Aufbau eines Zahnes mittels Composit als Veneer: Abrechnung?
| FRAGE: „Eine Privatpatientin hat an Zahn 21 sichtliche Verfärbungen nach einer Wurzelbehandlung. Wir möchten diesen Zahn mittels Composit als Veneer aufbauen. Was müssen wir bei der Abrechnung der GOZ-Nr. 2220 beachten?“ |
Dazu die Antwort unserer Autorin Susen Bause aus Finnentrop:
Zunächst einmal ist die GOZ-Nr. 2220 für den direkten Aufbau eines Veneers mittels Composite nicht abrechenbar. Bei der Abrechnung dieser GOZ-Ziffer müssen eine Präparation, einfache Relationsbestimmung, Abformung, gegebenenfalls Einproben und provisorisches Eingliedern und festes Einfügen der Einlagefüllung oder der Krone oder der Teilkrone oder des Veneers, gegebenenfalls Nachkontrolle und Korrekturen erfolgen. Ihre Leistung ist eher in der GOZ-Nr. 2120 beschrieben, die wie folgt lautet: „Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), mehr als dreiflächig, gegebenenfalls einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, gegebenenfalls einschließlich Verwendung von Inserts“.
Hinzu kommt, dass es sich bei der Behandlung der Verfärbung um eine medizinisch nicht notwendige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ handelt. Das heißt: Die Leistung muss im Vorfeld mit dem Zahlungspflichtigen schriftlich vereinbart und in der Rechnung muss die Leistung auch als medizinisch nicht notwendige Leistung deklariert werden. So verlangt es § 10 Abs. 3 Satz 7 der GOZ: „... Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3), sind als solche zu bezeichnen.“
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