· Fachbeitrag · Leserforum
Ausgleich hoher Investitionskosten für IOS durch Hilfsziffer
| FRAGE: „ Sind die Anschaffungskosten für einen Intraoralscanner (IOS) durch eine Analogberechnung ausgleichbar?“ |
Antwort: Eine Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ (Gebühr für andere Leistungen) ist nicht gestattet, da die Maßnahme in der GOZ als medizinisch notwendige Leistung beschrieben ist. Das bedeutet, dass die Berechnung über die Nr. 0065 GOZ und unter Anwendung des § 5 Abs. 2 GOZ mit einem angemessenen Steigerungssatz erfolgt. Separate Zuschläge für dieselbe Leistung sind nicht rechtens. Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ (Vereinbarung der Vergütungshöhe) ist es möglich, den Steigerungssatz über den 3,5-fachen Gebührensatz mit dem Patienten vor Beginn der Behandlung schriftlich zu vereinbaren. Eine Verlangensleistung im Sinne von § 2 Abs. 3 GOZ liegt vor, wenn es sich um eine Wunschleistung des Patienten handelt.