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    UE Unfallregulierung effektiv

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    · Fachbeitrag · Leserforum

    Bewegliche Mukosa am Gaumen fixiert ‒ was rechnen wir ab?

    | FRAGE: „Wir haben eine Patientin mit einer beweglichen Mukosa am Gaumen. Ein Stück davon müsste entfernt werden, um die Mukosa anschließend wieder zu fixieren und zu vernähen. Die Patientin hat einen Schlotterkamm und ist gesetzlich versichert. Was können wir hier abrechnen?“ |

     

    Antwort: Hier bietet sich zur Abrechnung zunächst die BEMA-Nr. 57 an: Beseitigen störender Schleimhautbänder, Muskelansätze oder eines Schlotterkammes im Frontzahnbereich oder einer Kieferhälfte, je Sitzung. Diese Position ist auch im Rahmen einer Parodontosebehandlung neben den Abrechnungspositionen AIT und CPT abrechenbar, wenn sie als zusätzliche ortsgetrennte präprothetische oder prächirurgische Leistung notwendig ist. Kein Bestandteil der Kassenleistung sind die Behandlung von Rezessionen oder die Ergänzung von keratinisierter Gingiva.

     

    Abrechnungshinweis für Privatpatienten: Das Fixieren einer beweglichen Mukosa (z. B. durch Nähte) kann je nach Umfang und Schwierigkeitsgrad der Leistung unterschiedliche Gebührenpositionen in der GOZ hervorrufen. Es ist wichtig, die genaue Leistung und den Kontext der Behandlung zu berücksichtigen, um hier die korrekte Abrechnung vorzunehmen!

     

    Erfahrungsgemäß führen sämtliche Formen von „Hautlappenplastiken“ häufig zu Erstattungsschwierigkeiten mit privaten Kostenträgern, Details hierzu lesen Sie im Beitrag „Nrn. Ä2381/Ä2382 gekürzt ‒ mit diesen Argumenten wehren Sie sich“ in PA 08/2021, Seite 6.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2023 | Seite 1 | ID 49747647

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