· Fachbeitrag · Leserforum
Darf der Faktor ohne Begründung im Vorfeld gesteigert werden?
| FRAGE: „ Im Gespräch mit meiner Kollegin ergab sich in der Praxis kürzlich folgende Fragestellung: Darf bei der Erstellung eines privaten Kostenvoranschlags der Faktor ohne Begründung im Vorfeld erhöht werden, wenn absehbar ist, dass der 2,3-fache Satz überschritten wird?“ |
Antwort: Wenn bereits bei der Planung ein erhöhter Zeitaufwand, eine erhöhte Schwierigkeit oder besondere Umstände zu erwarten sind, darf der Faktor bereits im Kostenvoranschlag erhöht werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte sogar entschieden, dass vorhersehbare Steigerungssätze im Heil- und Kostenplan angegeben werden müssen (Urteil vom 16.06.1997, Az. 5 U 35/97). Ein für alle Fälle bindendes Urteil ist dies jedoch nicht, zumal es auch Gegenurteile dazu gibt.
Die Begründung der Faktorsteigerung ist jedoch gemäß § 10 GOZ erst bei der Rechnungslegung erforderlich. Ein Nachteil hierbei kann sein, dass private Versicherer und Beihilfestellen keine feste Zusage über die Erstattung der entsprechend gesteigerten Leistungen, welche den 2,3-fachen Satz übersteigen, erteilen. Dies kann den Patienten verunsichern. Hier hilft eine klare Kommunikation dem Patienten gegenüber, mit welcher Rückmeldung er vorerst zu rechnen hat und dass die Begründung bei der Rechnungslegung sicher und im geforderten Umfang erfolgt. Bei der Bemessung des Steigerungssatzes ist § 5 Abs. 2 GOZ zu berücksichtigen: „Der 2,3-fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. [...]”