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  • · Nachricht · Leserforum

    Einsatz eines Lasers bei gesetzlich versicherten Patienten

    | FRAGE: „Bei welchen Leistungen kann ich den Einsatz eines Lasers mit dem gesetzlich versicherten Patienten vereinbaren?“ |

     

    Antwort: Die Nr. 0120 GOZ ist eine Zuschlagsleistung zu bestimmten GOZ-Positionen, wie z. B. den Nrn. 2410, 3070, 4080 und 9160. Eine Vereinbarung der Nr. 0120 GOZ mit dem Kassenpatienten zu einer Sachleistung aus dem BEMA ist nicht möglich. Die Anwendung des Lasers als selbständige Leistung oder im Zusammenhang mit einer GOZ-Leistung kann aber als Privatleistung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z vereinbart werden. Diese Leistungen ‒ wie z. B. Dentinflächenentkeimung, Dekontamination von Wurzelkanälen, Aphthen- oder Herpesbehandlung, Wundflächenentkeimung oder die in der Analogliste der Bundeszahnärztekammer beschriebenen „Laseranwendungen als selbstständige Leistungen ...“ ‒ werden jeweils gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Alle Leistungen, die schon Bestandteil einer anderen Leistung sind und mittels Laser ausgeführt werden, wie z. B. Laser statt Skalpell, können in der GOZ mit der Begründung „Laseranwendung“ mit erhöhtem Faktor abgerechnet werden.

     

    PRAXISTIPP | Im Rahmen einer Parodontitisbehandlung kann der zusätzliche Einsatz eines Lasers ‒ z. B. zur Entkeimung ‒ mit dem Kassenpatienten privat als analoge Leistung vereinbart werden. Dagegen ist eine ausschließliche Parodontitistherapie unter Laser keine vertragszahnärztliche Leistung und muss komplett privat vereinbart werden.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2023 | Seite 1 | ID 49551520